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   VG Karlsruhe, 06.06.2005 - 3 K 3521/04   

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VG Karlsruhe, 06.06.2005 - 3 K 3521/04 (https://dejure.org/2005,21715)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.06.2005 - 3 K 3521/04 (https://dejure.org/2005,21715)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. Juni 2005 - 3 K 3521/04 (https://dejure.org/2005,21715)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Aufenthaltsrecht nach Art 7 S 1 ARB 1/80; dauerhafte selbständige Erwerbstätigkeit; Ausweisungsverfügung und Vorverfahren; EWGRL 221/64

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 1303/04

    Wegfall des aufgrund Familiennachzugs erworbenen assoziationsrechtlichen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.06.2005 - 3 K 3521/04
    Das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 7 S 1 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) entfällt nicht durch die Aufnahme einer dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit (Abweichung von VGH Bad-Württ, Urt v 21.07.2004 - 11 S 1303/04 -).

    Nach dieser eindeutigen Klarstellung der europarechtlichen Streitfrage durch den EuGH kann daher der entgegenstehenden Rechtsprechung des 11. Senats des VGH Baden-Württemberg (Urt. v 21.Juli 2004 - 11 S 1303/04 - ) nicht mehr gefolgt werden.

    Der 11. Senat des VGH Baden-Württemberg geht zwar in seinem Urteil vom 21.Juli 2004 (a.a.O.) davon aus, dass im deutschen Verwaltungsprozess der von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG geforderte gerichtliche Kontrollumfang gewährleistet sei.

    Außerdem wird bezüglich der Fragen, ob bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 entfällt und Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG verletzt ist, vom Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21.Juli 2004 (a.a.O.) abgewichen.

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.06.2005 - 3 K 3521/04
    Dieser hat zuletzt in der Rechtssache C-467/02 "Cetinkaya" (Urt. v. 11. November 2004, NVwZ 2005, 198 = ZAR 2005, 32) entschieden, dass eine Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 von den Mitgliedsstaaten ausschließlich nach Maßgabe Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beenden werden und darüber hinaus nur dadurch verlustig gehen kann, dass das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe verlassen wird (so schon EuGH, Urt. v. 16. März 2000 - Rechtssache C-329/97 - "Ergat", DVBl 2000, 691 = InfAuslR 2000, 217 = EzAR 816 Nr. 5 = NVwZ 2000, 1277 = NJW 2001, 503).

    Denn der EuGH hat es im Fall "Cetinkaya" (a.a.O. RdNr. 40) abgelehnt, drei ihm mit Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EGV des VG Stuttgart (v. 19. Dezember 2002 - 4 K 4760/02 -, InfAuslR 2003, 87 = AuAS 2003, 95) unterbreitete Fragen zu beantworten, die von der Prämisse ausgegangen waren, dass die Rechte eines türkischen Gastarbeiterkindes aus Art. 7 ARB 1/80 aus anderen Gründen als den eben angeführten erlöschen könnten (so auch die Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-467/02, "Cetinkaya", RdNr. 25).

  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.06.2005 - 3 K 3521/04
    Eine Anfechtungsklage gegen eine Ausweisung nach deutschem Verwaltungsprozessrecht führt iS des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG (EWGRL 221/64)  nur zur gerichtlichen Überprüfung der "Gesetzmäßigkeit der Entscheidung" (Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urt v 02.06.2005, Rs C-136/03 - Dörr und Ünal - Abweichung von VGH Bad-Württ., aaO).

    Wie der EUGH zuletzt in der Sache "Dörr und Ünal" (Urt. v. 2. Juni 2005 - C-136/03 -) entschieden hat, müssen des weiteren, um diesen Freizügigkeitsrechten Wirksamkeit zu verleihen, im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auch die für EU-Bürger geltenden verfahrensrechtlichen Maßstäbe Anwendung finden, denn es wäre durch nichts gerechtfertigt, für die durch ARB 1/80 verliehenen Rechte einen autonomen niedrigeren verfahrensrechtlichen Schutz vorzusehen (siehe hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Maduro in der Sache "Dörr und Ünal" v. 21 Oktober 2004, RdNr. 59).

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.06.2005 - 3 K 3521/04
    Damit sind zum Einen die für die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern entwickelten Grundsätze auf die Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen zu übertragen, welche ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 besitzen (BVerwG, Urt. v. 3. August 2004, Az: 1 C 29/02 -, AuAS 2005, 26 = NVwZ 2005, 224).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.06.2005 - 3 K 3521/04
    Dieser hat zuletzt in der Rechtssache C-467/02 "Cetinkaya" (Urt. v. 11. November 2004, NVwZ 2005, 198 = ZAR 2005, 32) entschieden, dass eine Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 von den Mitgliedsstaaten ausschließlich nach Maßgabe Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beenden werden und darüber hinaus nur dadurch verlustig gehen kann, dass das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe verlassen wird (so schon EuGH, Urt. v. 16. März 2000 - Rechtssache C-329/97 - "Ergat", DVBl 2000, 691 = InfAuslR 2000, 217 = EzAR 816 Nr. 5 = NVwZ 2000, 1277 = NJW 2001, 503).
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 27.02

    Europäischer Gerichtshof soll Ausweisungsschutz für Kinder türkischer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.06.2005 - 3 K 3521/04
    Der Frage, ob die Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 wegen Nichtzugehörigkeit zum Arbeitsmarkt verlustig gehen kann, kommt mit Blick auf das noch nicht beschiedene Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EGV des Bundesverwaltungsgerichts (v. 3. August 2004 - 1 C 27.02 -) weiterhin grundsätzliche Bedeutung zu.
  • VG Stuttgart, 19.12.2002 - 4 K 4760/02

    Erhöhter Ausweisungsschutz; Strafhaft; Drogentherapie; Arbeitslosigkeit

    Auszug aus VG Karlsruhe, 06.06.2005 - 3 K 3521/04
    Denn der EuGH hat es im Fall "Cetinkaya" (a.a.O. RdNr. 40) abgelehnt, drei ihm mit Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EGV des VG Stuttgart (v. 19. Dezember 2002 - 4 K 4760/02 -, InfAuslR 2003, 87 = AuAS 2003, 95) unterbreitete Fragen zu beantworten, die von der Prämisse ausgegangen waren, dass die Rechte eines türkischen Gastarbeiterkindes aus Art. 7 ARB 1/80 aus anderen Gründen als den eben angeführten erlöschen könnten (so auch die Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-467/02, "Cetinkaya", RdNr. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2006 - 11 S 1504/05

    Ausweisung eines in der BRD als Sohn türkischer Eltern geborenem

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  • VG Karlsruhe, 15.09.2005 - 6 K 4214/03

    Übereinstimmung landesrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit in

    Auf den Kläger sind infolgedessen auch die Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG anzuwenden, insbesondere diejenigen der Art. 3 und 9 (EuGH, Urt. v. 02.06.2005, Rs. Dörr und Ünal, C-136/03, EuGRZ 2005, 319; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.06.2005 - 3 K 3521/04 - VG Sigmaringen, Urt. v. 14.06.2005 - 4 K 17/05 - und Urt. v. 14.07.2005 - 4 K 743/03 - noch anders: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.07.2004 - 11 S 1303/04 - und VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.01.2004 - 6 K 4485/03 -).

    Was Art. 9 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 64/221/EWG angeht, ist zwar davon auszugehen, dass im Bundesland Baden-Württemberg das Verfahren zur Ausweisung eines Ausländers, welcher sich auf richterliche Anordnung in Strafhaft oder länger als eine Woche in Untersuchungshaft befindet (vgl. im Einzelnen die Bestimmungen der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO) entgegen dieser Regelung nicht vorsieht, dass die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle, vor der sich der Betroffene verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann, erlassen darf (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, Rs. Orfanopoulos und Oliveri, InfAuslR 2004, 268 und Urt. v. 02.06.2005, Rs. Dörr und Ünal, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.06.2005, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urt. v. 14.06.2005, a.a.O. und Urt. v. 14.07.2005, a.a.O.).

  • VG München, 10.01.2008 - M 4 K 06.147

    Ausländerrecht; Ausweisung eines ARB-berechtigten Türken; unheilbarer

    Die Einrichtung einer zuständigen Stelle entsprach daher nur dann den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, wenn sie rechtssatzmäßig festgelegt worden war (BayVGH vom 9.11.2005, Az. 24 CS 05.2621, NVwZ 2006, 1306; BayVGH vom 7.12.2005, Az. 24 CS 05.2719; BayVGH vom 28.12.2005, Az. 24 CS 05.2993; ebenso VG Karlsruhe vom 6.6.2005, Az. 11 S 1303/04, InfAuslR 2005, 413; VG Karlsruhe vom 6.6.2005, Az. 3 K 3521/04, AuAS 2005, 228 LS; VG München vom 26.4.2006, Az. M 23 K 05.661).
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